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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1324/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1324/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0129.6B1324.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1108/13
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Dienstliches Interesse Nachfolger
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Universitätsprofessors auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben sei-nes Eintritts in Ruhestand erreichen will.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.) ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessens-fehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Zum dienstlichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des bisherigen Amtsinha-bers, wenn noch kein Nachfolger zur Verfügung steht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.

Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt

 
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