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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1221/13

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1221/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0113.6B1221.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1236/13
Schlagworte:
Nebentätigkeit Umdeutung eines Verwaltungsaktes Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Kriminalkommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

Zu den Grenzen der Umdeutung eines Ablehnungsbescheides in einen Untersa-gungsbescheid.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Mitwirkung in der Fernsehserie „Die T.              “ als Nebentätigkeit zu genehmigen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt

 
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