Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1175/14

Datum:
27.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1175/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1027.6B1175.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1978/14
Schlagworte:
Unzulässigkeit Gehobener Polizeivollzugsdienst Einstellung Auswahlverfahren Streitwert
Leitsätze:

Mangels Begründung unzulässige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Erlass der von ihm be-antragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Zum Streitwert bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Freihaltung einer Stelle für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14-).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank