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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1138/14

Datum:
17.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1138/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1217.6B1138.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1227/14
Schlagworte:
Anforderungsprofil Auswahlgespräch Dienstliche Beurteilung Gleichstellungsbeauftragte Qualifikationsvergleich Qualifikationsvorsprung Stabsstelle Weisungsfreiheit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweiligen Anordnung, mit der einem Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufig die Besetzung des Dienstpostens einer Gleichstellungsbeauftragten untersagt worden ist.

Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in einem Ministerium des Landes NRW weist unbeschadet ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Ansiedelung in einer Stabsstelle nicht schon als solche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, die Auswahlentscheidung ausschlaggebend von den Anforderungen des konkreten Dienstpostens abhängig zu machen und ohne Rücksicht auf die Beurteilungen der Bewerber im innegehabten Statusamt zu treffen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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