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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 10/14

Datum:
05.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 10/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.6B10.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 426/13
Schlagworte:
Beurteilungsrichtlinie Verwaltungspraxis Beurteilungsgespräch Dienstvorgesetzter
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, sieben ausgeschriebene Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) vor einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit den Beigeladenen zu be-setzen.

Zu dem in Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien für die „Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung NRW (AV des JM vom 1. Februar 2013 bzw. für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs NRW (AV des JM vom 8. November 2012) vorgesehenen Erfordernis eines Beurteilungsgesprächs mit dem Dienstvorgesetzten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 
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