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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1095/14

Datum:
23.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1095/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1023.6B1095.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 481/14
Schlagworte:
Wiedereinsetzung Verschulden Ausgangskontrolle
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde.

Auch eine Behörde muss hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen treffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche Ausgang fristwahrender Schriftsätze sichergestellt ist und zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

 
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