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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1095/14

Datum:
19.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6 . Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1095/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0919.6B1095.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 481/14
Schlagworte:
Gehobener Polizeivollzugsdienst Einstellung Auswahlverfahren Streitwert
Leitsätze:

Unzulässige Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, über die Einstellung eines Bewerbers mit durch die Polizeiuniform verdeckten Tätowierungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erneut zu entscheiden.

Zum Streitwert bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Neubescheidung eines auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Antrags.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

 
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