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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 107/14

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 107/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0325.6B107.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 39/14
Schlagworte:
Rechtsmittelverzicht Öffentlich-rechtlicher Vertrag Polizeidienstunfähigkeit Weiterverwendung Verwendungseinschränkung Beförderung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitver-fahren.

Es verstößt gegen das in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW enthaltene sog. Koppelungsverbot und führt zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, wenn ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter als „Gegenleistung“ für seine Weiterverwendung in einer Funktion, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (vgl. § 116 LBG NRW), einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf künftige Beförderungsentscheidungen erklärt.

Einem Beförderungsbewerber, der nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW weiter verwendet wird, darf die Beförderungseignung nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr vollumfänglich entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 –).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, diejenigen zwei der für Januar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 10 BBesO, für die die Beigeladenen ausgewählt sind, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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