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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1079/14

Datum:
23.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1079/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0923.6B1079.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1911/14
Schlagworte:
Gehobener Polizeivollzugsdienst Einstellung PDV 300
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines Antrags, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt

 
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