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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1021/14

Datum:
07.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1021/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1007.6B1021.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 555/14
Schlagworte:
Umsetzung Anordnungsgrund Willkürverbot Amtsangemessenheit Amtsangemessene Beschäftigung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Stadtbauoberamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, seine Umsetzung rückgängig zu machen bzw. ihn weiterhin als Leiter der EDV-Abteilung zu beschäftigen, hilfsweise ihn amtsangemessen zu beschäftigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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