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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 101/14

Datum:
23.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 101/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0423.6B101.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1234/13
Schlagworte:
Stellenbesetzung Beförderung Dezernentenbesprechung Beurteilungsverfahren
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag einer Regierungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Wird eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn aufgrund einer gerichtlichen Beanstandung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben und der betroffene Beamte erneut dienstlich beurteilt, ist vorbehaltlich sich ggf. aus der Art des Fehlers ergebender Ausnahmen grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen (in Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 6 B 894/13 -, dort mit Nachweisen auf frühere Beschlüsse des Senats).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 16.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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