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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 970/12

Datum:
10.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 970/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0310.6A970.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4961/10
Schlagworte:
Schadensersatz Beförderung Ausschreibung Sprungsbeförderungsverbot Primärrechtsschutz Sekundärrechtsschutz
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist.

Zum Verbot der Sprungbeförderung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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