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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 914/14

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 914/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.6A914.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2965/13
Schlagworte:
Länderübergreifende Versetzung Einverständnis Verfahrenshandlung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Kriminaloberkommissarin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage das Einverständnis des beklagten Landes mit ihrer länderübergreifenden Versetzung begehrt.

Das eine länderübergreifende Versetzung betreffende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG hat keine Verwaltungsaktqualität. Es handelt sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

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