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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 862/13

Datum:
27.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 862/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1027.6A862.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3298/11
Schlagworte:
Streitwert Verwendungsaufstieg Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsätze:

Streitwert für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die die zunächst abgelehnte Be-förderung des Klägers im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs (sog. Verwendungsauf¬stieg gemäß § 7 LVOPol NRW) vom Amt des Polizeihauptmeisters (Besoldungsgrup¬pe A 9 BBesO m.D.) zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 BBesO g.D.) zum Gegenstand hat.

 
Tenor:

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

 
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