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Streitwert für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die die zunächst abgelehnte Be-förderung des Klägers im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs (sog. Verwendungsauf¬stieg gemäß § 7 LVOPol NRW) vom Amt des Polizeihauptmeisters (Besoldungsgrup¬pe A 9 BBesO m.D.) zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 BBesO g.D.) zum Gegenstand hat.
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2013 zurückgenommen hat, waren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und 155 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter das Verfahren auf Zulassung der Berufung einzustellen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
3Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Danach ist Streitwert der 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.
4Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. sind hier gegeben, weil das Klageverfahren die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen betraf.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 E 424/10 -, juris, Rn. 5.
6Letztere ergeben sich daraus, dass Beamte im gehobenen Dienst des beklagten Landes im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eine höhere allgemeine Stellenzulage erhalten als Beamte des mittleren Dienstes im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO.
7Vgl. für die Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des ÜBesG NRW am 1. Juni 2013: Art. 125a Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, Stand: 31. August 2006 (Allgemeine Stellenzulage nach Anlage IX).
8Diese betrug zum für die Streitwertfestsetzung erster Instanz maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2011 für die Besoldungsgruppe A 9 BBesO m.D. 69,77 Euro und für die Besoldungsgruppe A 9 BBesO g.D. 77,55 Euro.
9Dass die Klage nach dem Verwendungsaufstieg des Klägers am 1. April 2012 vom Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO m.D.) zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 BBesO g.D.) als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt worden ist, erfordert keine andere Bewertung. Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie die auf das vergleichbare Ziel gerichteten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
10Nichts anderes ergibt sich für die Streitwertfestsetzung, wenn das für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers geltend gemachte Schadensersatzbegehren in den Blick genommen wird. Der Streitwert bestimmt sich in ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Schadensersatzbegehren wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung ebenfalls nach der genannten Regelung. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. nimmt eine Pauschalierung vor, die es ausschließt, den Streitwert anhand des konkret bezifferten Schadens zu bemessen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 6 E 349/10 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 6 A 2620/13 -, juris, Rn. 10 f., m.w.N.
12Ausgehend von monatlichen Bezügen des Endgrundgehalts im Jahr 2011 in Höhe von 2.857,20 Euro (einschließlich der allgemeinen Stellenzulage für den gehobenen Dienst) ergibt sich für die Streitwertfestsetzung ein Betrag von knapp 19.000,- Euro.
13Da das Begehren des Klägers sich auf eine aus seiner Sicht verspätete Ernennung bezog und der von ihm für richtig gehaltene Zeitpunkt für die Ernennung im Rechtsmittelverfahren unverändert geblieben ist, wird von einer abweichenden Wertbemessung für die zweite Instanz abgesehen.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).