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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 826/12

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 826/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0122.6A826.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4212/09
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Feststellungsklage Feststellungsinteresse Schadensersatz
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung begehrt.

Die Bejahung eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt u.a. voraus, dass eine entsprechende zivilgerichtliche Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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