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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 77/14

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 77/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1121.6A77.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4293/12
Schlagworte:
Beamtenverhältnis Charakterliche Eignung Ernennung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.

§ 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Voraussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehender Grund.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

 
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