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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 76/14

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 76/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1121.6A76.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4294/12
Schlagworte:
Beamtenverhältnis Charakterliche Eignung Ernennung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.

§ 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Vo-raussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beam¬tenver-hältnis auf Probe entge¬genstehender Grund.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt

 
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