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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 588/12

Datum:
04.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 588/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0304.6A588.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1745/11
Schlagworte:
Schadensersatz Leistungsklage Zulässigkeit Antrag
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist.

Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 499,68 Euro festgesetzt.

 
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