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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 408/14

Datum:
01.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 408/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0401.6A408.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 819/12
Schlagworte:
Zulassungsantrag Begründungsfrist Wiedereinsetzung Verschulden Sorgfaltspflicht
Leitsätze:

Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) scheidet mangels unverschuldeter Fristsäumnis aus, wenn dem Prozessbevollmächtigten bei der Kontrolle der von einer Bürokraft notierten Frist nicht auffällt, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die – im Unterschied zu der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht verlängerbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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