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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2855/12

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2855/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0116.6A2855.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 731/10
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung Mindestjahresurlaub Schwerbehindertenzusatzurlaub Reaktivierung Verzugszinsen
Leitsätze:

Erfolglose Zulassungsanträge eines Stadtoberinspektors a.D. sowie des beklagten Dienstherrn gegen ein Urteil, das den Antrag auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs teilweise für begründet erklärt und teilweise abschlägig beschieden hat.

Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Mindestjahresurlaub (4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage).

Die unionsrechtlichen Gewährleistungen stehen daher weder einer anteiligen Anrechnung tatsächlich bereits in Anspruch genommener Urlaubstage noch einer anteiligen Kürzung im Verhältnis zur Dauer der aktiven Dienstzeit im betreffenden Urlaubsjahr entgegen.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung werden ebenfalls von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst.

Die Möglichkeit der Reaktivierung eines wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten steht dem Abgeltungsanspruch nicht entgegen.

Zum Anspruch auf Verzugszinsen.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.

 
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