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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2721/13

Datum:
27.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2721/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1027.6A2721.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1117/12
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem er zur Aufhebung und Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung verurteilt worden ist.

Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er das ihm aufgegebene aussagekräftige, auch für Dritte verständliche Urteil über Eignung und Leistung eines Beamten gestalten und begründen will. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abge¬fasst sein muss.

Das entbindet den Beurteiler allerdings nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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