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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2306/10

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2306/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1016.6A2306.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2506/08
Schlagworte:
Zuständigkeit Rektor Neuordnung der Fachhochschulen Hochschulfreiheitsgesetz Übernahme Überleitung Dienstherr Dienstherrenwechsel Wissenschaftsfreiheit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines vormals beim beigeladenen Land beschäftigten Professors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Anfechtungsklage gegen den seine Übernahme in den Dienst der beklagten Hochschule verfügenden Be-scheid abgewiesen worden ist.

Zur Zuständigkeit des Rektors der Hochschule nach Art. 7 § 1 Satz 3, 2. Halbsatz HFG in einem Fall, in dem sich der übernommene Beamte auf die Unwirksamkeit seiner im Zuge der Neuordnung der Fachhochschulen durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF begründeten Hochschulmitgliedschaft beruft.

Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Übernahme erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. (Im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 –.)

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

 
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