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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2225/12

Datum:
07.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2225/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.6A2225.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1112/11
Schlagworte:
Schadensersatz Verbeamtung Pflichtverletzung Verschulden
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Studienrätin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis begehrt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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