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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2162/12

Datum:
17.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2162/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1217.6A2162.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6754/11
Schlagworte:
Elternzeit Entscheidungsfrist Fortsetzungsfeststellungsklage Glaubhaftmachung Klageänderung Schwere Krankheit Vorzeitige Beendigung
Leitsätze:

Erfolglose Berufung eines Oberregierungsmedizinalrats, dessen Klage auf vorzeitige Beendi¬gung seiner Elternzeit wegen schwerer Krankheit gerichtet ist.

Der Pflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 EZVO in der Fas¬sung vom 1. April 2008 (heute: § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG), über die vorzeitige Beendigung der El¬ternzeit wegen eines besonderen Härtefalles innerhalb von vier Wochen zu ent¬schei¬den, korrespondiert die Obliegenheit des antragstellenden Beamten, die Un-terlagen zur Glaubhaftmachung des besonderen Härtefalles rechtzeitig beizubrin¬gen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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