Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1894/12

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1894/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.6A1894.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4887/11
Schlagworte:
Schadensersatz verspätete Beförderung Verschulden Normverwerfungskompetenz Gehorsamspflicht
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO), dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtet ist.

Zur Gehorsamspflicht der zuständigen Beamten bei der Anwendung einer später für rechtswidrig erkannten Rechtsverordnung und zu den Grenzen einer möglichen Normverwerfungskompetenz der Verwaltung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank