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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1784/12

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1784/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.6A1784.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7157/11
Schlagworte:
Schadensersatz Beförderung Konkurrentenmitteilung
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.

Das schlichte Bestreiten eines im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle unterlegenen Bewerbers, eine Konkurrentenmitteilung erhalten zu haben, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu entkräften.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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