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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1629/13

Datum:
29.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1629/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0729.6A1629.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1259/11
Schlagworte:
Zuvielarbeit Ausgleichsanspruch Individualvereinbarung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf die Gewährung von Freizeitausgleich, hilfsweise eines finanziellen Ausgleichs, für (wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden) geleistete Zuvielarbeit, abgewiesen worden war.

Zum Abschluss einer Individualvereinbarung über eine 48 Wochenstunden überschreitende Arbeitszeit.

Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 1628/13 -

 
Tenor:

Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowohl für die Zeit bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags als auch für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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