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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1297/13

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1297/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0825.6A1297.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1622/12
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Beurteilung wendet.

Eine von dem Beurteilungsvorschlag abweichende Stellungnahme des Vorgesetzten des Erstbeurteilers stellt grundsätzlich eine taugliche Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung dar.

Zur Rechtmäßigkeit einer nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Be-amtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, nach Punktwerten von 1 bis 5 ohne individuelle verbale Erläuterung erstellten Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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