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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 127/12

Datum:
03.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 127/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.6A127.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5204/10
Schlagworte:
Erholungsurlaub Verminderung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm Erholungsurlaub im Umfang von 30 Tagen zusteht, obwohl seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist.

Zur Berechnung des Urlaubs beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

 
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