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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1096/14

Datum:
09.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1096/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0709.6A1096.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 854/13
Schlagworte:
Dienstpflichtverletzung Grobe Fahrlässigkeit Schadensersatz
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet.

Ein Polizeivollzugsbeamter handelt - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - grob fahrlässig, wenn er eine im Eigentum seines Dienstherrn stehende Aktentasche über die Nachtzeit im Fußraum hinter dem Fahrersitz eines Dienstkraftfahrzeuges zurücklässt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt

 
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