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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1065/13

Datum:
23.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1065/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0623.6A1065.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 538/11
Schlagworte:
Schadensersatz Beförderung Beförderungssperre Planstelle Besetzbarkeit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Gesamtschuldirektorin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Schadensersatz wegen (vorübergehend) unterbliebener Beförderung abgewiesen worden war.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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