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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 100/14

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 100/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0721.6A100.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2531/12
Schlagworte:
Beförderung Auswahlentscheidung Disziplinarverfahren
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs auf Zulassung der Berufung, der die Feststellung begehrt, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in einem Auswahlverfahren (aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfah-rens) rechtswidrig gewesen ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
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