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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 375/14

Datum:
06.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 375/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0806.5E375.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8396/13
Schlagworte:
Rechtsweg Verwaltungsrechtsweg Verweisung doppelfunktionale Maßnahme Ingewahrsamnahme Polizeimaßnahme
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2; PolG NRW § 35 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Lässt sich eine Maßnahme der Polizei (hier: Ingewahrsamnahme) nicht eindeutig einer repressiven oder präventiven Zielrichtung zuordnen, kommt eine Verweisung des Rechtsstreits von einem angerufenen Verwaltungsgericht an die ordentliche Gerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann. Das gilt erst recht, wenn für den Betroffenen nicht ersichtlich ist, dass sein Verhalten strafrechtlich verfolgt wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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