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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 24/14

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 24/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0220.5E24.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 590/13
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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