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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 1202/14

Datum:
23.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 1202/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1223.5E1202.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1692/14
Schlagworte:
Wohnungsverweisung Rückkehrverbot
Normen:
PolG NRW § 34a
Leitsätze:

1. Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

2. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als Dauerverwaltungsakt auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert (Bestätigung der Rechtsprechung).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.         aus O.         bewilligt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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