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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 240/14

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 240/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0227.5B240.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 453/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Versammlungsbehörde bis zum 28.2.2014 bestätigte Versammlung der Antragsteller nicht zu stören, insbesondere den Versammlungsplatz nicht einzuzäunen und keine Zäune auf dem Versammlungsplatz zu errichten sowie keine Einfriedungen oder dergleichen dort aufzubauen und die bereits errichteten Zäune und Einfriedigungen zu entfernen, soweit sie die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Versammlung hindern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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