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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 226/14

Datum:
19.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 226/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0919.5B226.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1570/13
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung Anordnungsanspruch presserechtlicher Auskunftsanspruch Verfassungsschutz Bundesamt für Verfassungsschutz Presse Journalist Abgeordneter parlamentarische Anfrage Nachrichtendienst Bundesbehörde Pressefreiheit Minimalstandard Datenbank NADIS NW personenbezogene Daten
Normen:
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 4 Abs. 1 PresseG NRW; § 123 VwGO
Leitsätze:

1. Eine einstweilige Anordnung auf Erteilung von Auskünften des Bundesamts für Verfassungsschutz gegenüber einem Vertreter der Presse kommt nicht in Betracht, wenn hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nach eingehender Prüfung nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.

2. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen, ob presserechtliche Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz nur auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Minimalstandards verlangt werden können.

3. Ebenfalls nicht hinreichend geklärt ist, ob der Gesetzgeber befugt wäre, das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften an die Presse ganz auszunehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
 
 
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