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Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 330,34 Euro für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Verfahren vor den Kirchengerichten.
3Der Beklagte ist Pfarrer in der Justizvollzugsanstalt L. . Er bekleidet eine kreiskirchliche Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis M. , dem u. a. die Klägerin angehört. Am 10. Dezember 2010 beantragte der Beklagte bei der Verwaltungskammer (jetzt: Verwaltungsgericht) der Evangelischen Kirche im Rheinland, im Wege der einstweiligen Anordnung zwei Beschlüsse des Presbyteriums der Klägerin aufzuheben, wonach er im Bereich der Klägerin nicht mehr, auch nicht vertretungsweise, tätig zu werden habe (VK 38/2009, später 1 VG 38/2009). Mit Beschluss vom 19. März 2010 lehnte die Verwaltungskammer den Antrag des Beklagten ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. In dem dagegen vom Beklagten eingeleiteten Beschwerdeverfahren bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und beantragte, ihn gemäß § 18 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189) – VwGG.UEK – als Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (nunmehr: Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) wies die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 18. August 2010 – VGH 7/10 – zurück. Er erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auf und setzte den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro fest.
4Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte der Verwaltungskammer-Geschäftsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland am 21. September 2010 die von dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von § 70 VwGG.UEK i. V. m. § 12 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 9. Januar 1997, zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 15. Januar 2010 – Verwaltungskammergesetz – (VwKG a. F.), auf 330,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ab dem 27. August 2010 fest.
5Am 29. September 2010 beantragte der Beklagte bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland hinsichtlich der Kostenfestsetzung vom 21. September 2010 die Entscheidung des Gerichts.
6Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der festgesetzten Kosten aufgefordert hatte, erließ das Amtsgericht Hagen auf ihren Antrag am 26. Oktober 2010 einen entsprechenden Mahnbescheid. Der Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Kleve abgegeben (Az. 28 C 9/11), wo die Akten am 13. Januar 2011 eingingen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 verwies das Amtsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
7Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 VG 38/2009 – wies das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland die Erinnerung des Beklagten vom 27. September 2010 gegen die Kostenfestsetzung vom 21. September 2010 zurück. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss vom 23. Januar 2012 – 0135/30-2011 – zurück. Mit Beschluss vom 27. März 2012 ließ der Verwaltungssenat den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin rückwirkend zum 7. Juli 2010 als ihren Bevollmächtigten für das soeben erwähnte Beschwerdeverfahren zu.
8Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 – geltend gemacht, für die erhobene Leistungsklage sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies folge aus der Pflicht des Staates zur Justizgewährung. Aus der Kostenfestsetzungsentscheidung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland könne die Klägerin nicht die Zwangsvollstreckung betreiben. Innerkirchliche Möglichkeiten, die zu einer Titulierung und zur Schaffung eines durch staatliche Organe vollstreckbaren Titels führen könnten, seien auch sonst nicht gegeben. In der Sache stehe ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis im kirchengerichtlichen Verfahren ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Die kirchengerichtliche Kostengrundentscheidung sowie die Kostenfestsetzung seien dabei durch das angerufene staatliche Gericht nicht zu überprüfen. Dessen Prüfungskompetenz beschränke sich vielmehr auf die Frage, ob sich die den Entscheidungen zu Grunde liegende kirchliche Rechtslage und das einschlägige Kirchenrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen hielten.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 330,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine innerkirchliche Angelegenheit. Kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidungen seien keine Vollstreckungstitel im Sinne der ZPO. Sie könnten nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht durch staatliche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Justizgewährungspflicht des Staates berufen. Der Staat sei nicht verpflichtet, für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen. Jedenfalls stehe der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Allein aus der Kostengrundentscheidung der Kirchengerichte zu seinem Nachteil folge kein solcher Anspruch. Üblicherweise seien im Rechtsverkehr die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Hierzu bedürfe es vielmehr einer gesonderten Anspruchsgrundlage, die von der Klägerin nicht vorgetragen sei. Soweit dennoch ein Erstattungsanspruch bestehen sollte, müsste das staatliche Gericht jedenfalls die kirchengerichtlichen Entscheidungen vollständig überprüfen.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei infolge der staatlichen Justizgewährungspflicht eröffnet. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe dem nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit, die der Justizgewähr der staatlichen Gerichte entzogen wäre. Die Entscheidung über den geltend gemachten, auf staatlichem Recht beruhenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch lasse die kirchengerichtlichen Entscheidungen unberührt. Nach der sog. Abwägungslehre könnten die staatlichen Gerichte ohnehin grundsätzlich über alle nach staatlichem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen entscheiden, selbst wenn hierbei glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären seien. Der Klägerin stehe für die Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil sie keine Möglichkeit habe, aus der kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidung die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sie könne für deren Vollstreckung auch nicht die Rechtshilfe der staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen.
15In der Sache stehe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Er habe seine Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, nämlich den Prozessrechtsverhältnissen, die vom Beklagten durch die bei den Kirchengerichten eingeleiteten Verfahren entstanden seien. Indem der Beklagte aus freiem Entschluss um kirchengerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe, habe er bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (konkludent) erklärt, die Entscheidungen der Kirchengerichte einschließlich der Kostengrund- und Kostenfestsetzungsentscheidung als bindend anzusehen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Ein etwaiger Vorbehalt des Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und sei unbeachtlich. Die Klägerin habe das Leistungsversprechen angenommen, indem sie sich auf die Verfahren vor den Kirchengerichten eingelassen habe, ohne deren Zuständigkeit zu rügen. Die zugrunde liegenden kirchengerichtlichen Entscheidungen seien vom staatlichen Gericht mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur darauf zu überprüfen, ob sie im Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung stünden. Das sei nicht ersichtlich. Die Regelung des § 66 Abs. 1 VwGG.UEK, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Obsiegenden seine Kosten zu erstatten habe, sei ein allgemeiner Grundsatz des Kostenrechts. Die Kostenfestsetzungsentscheidung sei unter Berücksichtigung des festgesetzten Gegenstandswerts, des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen. Danach könne die Klägerin vom Beklagten die für das Beschwerdeverfahren VGH 7/10 festgesetzten Kosten in Höhe von 330,34 Euro zuzüglich der begehrten Zinsen erstattet verlangen.
16Der Beklagte wendet mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ein, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe einer Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten entgegen. Staatliche Gerichte seien danach nicht dazu berufen, kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen losgelöst von einem privatrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach staatlichem Recht allein auf der Grundlage des Kirchenprozessrechts Geltung zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht habe der Sache nach nicht einen auf staatlichem Recht beruhenden, eigenständigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch zugrunde gelegt, sondern kirchengerichtliche Entscheidungen schlicht in eine staatlich vollstreckbare Entscheidung überführt. Dies laufe sogar seiner eigenen Prämisse zuwider, wonach die Trennung von Staat und Kirche einem derartigen Akt entgegenstehe. Mit den Ausführungen zur fehlenden bzw. höchst eingeschränkten Überprüfbarkeit der kirchengerichtlichen Entscheidungen belege das Verwaltungsgericht selbst, dass ein innerkirchlicher Bereich betroffen sei, der dann konsequenterweise auch nicht vor staatlichen Gerichten durchsetzbar gemacht werden dürfe. Die Justizgewährungspflicht umfasse nicht die Effektuierung kirchlicher Kostenentscheidungen mit staatlichen Mitteln.
17Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht ersichtlich. Eine materielle Anspruchsgrundlage staatlichen Rechts werde von der Klägerin nicht einmal vorgetragen. Allein aus der Existenz kirchengerichtlicher Entscheidungen, die von den staatlichen Gerichten auch nicht zu hinterfragen wären, folge kein solcher Anspruch. Die Konstruktion einer Art privater Vertragsbeziehung durch die Inanspruchnahme der Kirchengerichte überzeuge nicht. Damit lege das Verwaltungsgericht der Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten einen Erklärungswert bei, den diese nicht habe. Der Beklagte habe den kirchengerichtlichen Rechtsschutz keineswegs freiwillig in Anspruch genommen, er habe hierzu vielmehr begründeten Anlass gehabt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass entsprechend den üblichen Gepflogenheiten keine Bestellung externer – und noch dazu konfessionsfremder – Prozessbevollmächtigter erfolge und zugelassen werde. Spezifischer juristischer Sachverstand werde vor einem Kirchengericht nicht erwartet. Abwegig werde die Konstruktion im Hinblick auf die gleichsam unterstellte Annahmeerklärung der Klägerin. Das werde schon an der Konsequenz deutlich, dass ein Beklagter eines kirchengerichtlichen Verfahrens es sich nicht erlauben könnte, die Rechtswegzuständigkeit oder seine Beteiligtenfähigkeit zu rügen, da er andernfalls befürchten müsste, einen auch vor staatlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung seiner Kosten zu verlieren.
18Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das Bestehen des Anspruchs anhand staatlichen Rechts im Einzelnen zu prüfen. Es sei widersprüchlich, einerseits den Streitgegenstand vom innerkirchlichen Bereich auszunehmen, sich andererseits bei der Prüfung des Anspruchs darauf zurückzuziehen, er sei innerkirchlich schon entschieden. Unklar sei geblieben, ob nur die Kostenentscheidung gemessen an dem Ergebnis des kirchengerichtlichen Verfahrens auf die Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung überprüft werden solle oder zusätzlich auch die kirchengerichtliche Sachentscheidung. Eine Überprüfung der Sachentscheidung habe ersichtlich nicht stattgefunden. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich der Bevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeverfahren in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise erst kurz vor der Entscheidung unnötig bestellt habe. Zudem sei über seine Zulassung während des Erkenntnisverfahrens bis zur rechtskräftigen Abweisung nicht entschieden worden.
19Der Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, der Beklagte habe in Kenntnis der dazu bestehenden Vorschriften das Kirchengericht angerufen; er habe sich damit den Regeln einschließlich der Verfahrensordnung dieser Institution unterworfen. Letzteres zu bestreiten, sei widersprüchlich. Gegen eine innerkirchliche Regelung, dass Verfahrenskosten den Beteiligten – je nach Verfahrensausgang – auferlegt werden können, könnten keine Bedenken bestehen. Zwingende Folge sei es dann aber, dass der Staat die Realisierung dieser Kostenerstattungsansprüche ermöglichen müsse. Gerade dies sei Ausfluss der Pflicht zur Justizgewährung. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bestehe entgegen der Ansicht des Beklagten auch dann, wenn eine Klage unzulässig sei. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus Kirchenrecht. Die Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten habe unzweifelhaft den Erklärungswert einer "Unterwerfung" unter die Verfahrensvorschriften. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem kirchengerichtlichen Verfahren zu entziehen. Im Falle ihres Unterliegens hätte sie ebenfalls und ganz selbstverständlich Kosten des Beklagten zu erstatten gehabt. Die Ausführungen der Berufung zur Prüfungsdichte seien unerheblich, aber auch unzutreffend. Insbesondere sei die Frage der Richtigkeit der Zurückweisung des Antrags nicht justiziabel.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der kirchengerichtlichen Verfahren (2 Hefter) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g r ü n d e :
26Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Nur soweit die Klägerin Zinsen auf die streitgegenständlichen Kosten für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat, ist die Klage nicht begründet.
27A.
Die Klage ist zulässig.
30I. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. Dies unterliegt der Prüfung im Rechtsmittelverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 –, NJW 1994, 3368; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 –, NJW 2000, 1555.
321. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Justizgewährung (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 92 GG), in deren Lichte die staatlichen Prozessordnungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG) auszulegen sind, muss der Staat der Klägerin für die erhobene Leistungsklage Rechtsschutz gewähren [dazu unten a)]. Das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht dem nicht entgegen [dazu unten b)].
33a) Die Justizgewährungspflicht verpflichtet die staatlichen Gerichte, der Klägerin den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. Das gilt auch, soweit die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch nicht auf ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis stützt, sondern auf das kirchenrechtliche Prozessrechtsverhältnis und die dafür geltenden kirchenprozessrechtlichen Regelungen über die Kostentragung.
34Nach der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht sind die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung gilt sowohl gegen als auch zu Gunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet. Sie greift auch dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind.
35Vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 –, NJW 2000, 1555, und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01 –, BVerwGE 116, 86, 88, und vom 27. November 2013 – 6 C 21.12 –, juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/12 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 56-69, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).
36Aufgabe staatlicher Gerichte im kirchlichen Bereich ist dabei in erster Linie die Durchsetzung des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. In der Wahrung der so vom Staat gezogenen Grenzen kirchlich selbstbestimmten Handelns erschöpft sich die Pflicht zur Justizgewährleistung jedoch nicht. Vielmehr haben die staatlichen Gerichte auch im kirchlichen Recht begründeten Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen, soweit diese von der staatlichen Rechtsordnung anerkannt sind und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht entgegensteht.
37Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897 ff.; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509 f.; ders., ZevKR 27 (1982), 269, 292; Germann, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 140 GG Rn. 94 bis 94.2; Weber, NJW 1989, 2217, 2225 f.; Rüfner, in: HdbStKirchR Bd. II, S. 1081, 1091; von Tiling, Anm. zu LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 63 S 70/86 –, ZevKR 33 (1988), 71, 72; BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, 2098; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 11; anders etwa Maurer, in: Erichsen (Hrsg.), Festschrift für Menger, 1985, S. 285, 290.
38Die Gesetze der korporierten Religionsgemeinschaften, die die Rechtsverhältnisse zwischen der Kirche und ihren öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgestalten und sich im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts halten, sind von staatlichen Gerichten grundsätzlich anzuwenden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
39Die Justizgewährungspflicht des Staates bildet die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, der bürgerlichen Friedenspflicht und des grundsätzlichen Verbots der Selbsthilfe.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 1086/85 –, BVerfGE 74, 257, 261 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 –, NJW 1994, 3368, 3369, m. w. N.; Weber, NJW 1989, 2217, 2219, m. w. N.
41Soll private Rechtsdurchsetzung effektiv verhindert werden, muss die Pflicht zur Justizgewährung überall dort eingreifen, wo der Staat Rechtsansprüche schafft oder in seiner Rechtsordnung anerkennt. Dies betrifft nicht nur vom Staat gesetztes Recht, sondern auch private Normen – etwa Vereinssatzungen –, die durch staatlichen Geltungsbefehl anerkannt und dadurch in die staatliche Rechtsordnung einbezogen werden, sowie Vorschriften anderer Normgeber, die auf Grund staatlichen Befehls anerkannt sind oder für anwendbar erklärt werden, ohne Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung zu werden.
42Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 898.
43Zur letztgenannten Kategorie gehört im Grundsatz das auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV beruhende, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Recht der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Mit der Gewährleistung selbstständiger "Ordnung" schützt Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit der Rechtsetzung der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Er ermächtigt die Religionsgemeinschaften darüber hinaus dazu, in ihren eigenen Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einzurichten und auszuüben.
44Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219, 2226; Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 310, 314.
45Demgemäß fallen auch die hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten sowie Regelungen über die Kostentragung und den Umfang zu erstattender Kosten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
46Im Streitfall beruhen diese Regelungen zusätzlich auf Art. 137 Abs. 5 WRV, weil sie in der öffentlich-rechtlichen Gestaltungsform von Gesetzen erfolgt sind. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zuerkennung der Körperschaftsrechte geht einher mit der Verleihung bestimmter Befugnisse, die aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts folgen und mit ihm untrennbar verbunden sind. Ob und in welchem Umfang in der Wahrnehmung dieser Befugnisse sogar eine Ausübung übertragener staatlicher Hoheitsgewalt zu sehen ist,
47vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 44 ff., m. w. N.; hinsichtlich der durch Kirchengesetz errichteten Kirchengerichtsbarkeit verneinend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342, 343 = juris, Rn. 8 ff.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506, 508; ablehnend auch Traulsen, Rechtsstaatlichkeit und Kirchenordnung, 2013, 183 f.
48bedarf keiner Entscheidung. Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der darin vorausgesetzten Ausübung öffentlicher Gewalt. Ausreichend ist an dieser Stelle die Feststellung, dass den korporierten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung die Rechtsmacht eingeräumt worden ist, auf die Gestaltungsmittel und Regelungstechniken des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis zurückzugreifen. Hierzu gehört – neben der Dienstherrenfähigkeit und der Organisationsgewalt – auch das mit dem Körperschaftsstatus verbundene und hierdurch gegenständlich beschränkte Recht zu einer eigenen Gesetzgebung.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14, m. w. N.; BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 –, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 22; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509.
50Damit wird den Religionsgemeinschaften u. a. ermöglicht, die Rechtsverhältnisse mit ihren Pfarrern und Kirchenbeamten den für alle geltenden, staatliche Schutzpflichten konkretisierenden Gesetzen des Arbeits- und Sozialrechts sowie den damit verbundenen allgemeinen Konfliktlösungsmechanismen zu entziehen. Die Wirksamkeit des an deren Stelle tretenden kirchlichen Dienstrechts muss der Staat auch im staatlichen Bereich gewährleisten. Er muss folglich insbesondere die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche durch seine Gerichte durchsetzen helfen, soweit die bestehenden innerkirchlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht im Einzelfall entgegensteht. Diese Verpflichtung setzt nicht voraus, dass die betroffene Religionsgemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Dienstverhältnisse entsprechend dem staatlichen Recht zu regeln und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten staatlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. § 135 Satz 2 BRRG).
51Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 899; Weber, NJW 1989, 2217, 2224 f.; Von Campenhausen, AöR 112, 623, 649; siehe auch BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, sowie (offener) BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 2 BvR 548/96 –, NVwZ 1999, 758.
52Kirchliche Gesetze sind von staatlichen Gerichten anzuwenden, weil der Staat ihren Normbefolgungsanspruch anerkennt. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV verleiht nämlich zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit eine besondere, privilegierte Rechtsstellung, die über diejenige privat verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, 387 f.
54Er soll nicht rechts(durchsetzungs)freie Räume sogar dort eröffnen, wo der geistig-religiöse Auftrag der Kirche nicht berührt ist. Andernfalls würden die korporierten Kirchen hinsichtlich ihrer eigenen im Kirchenrecht begründeten Ansprüche schlechter gestellt als privatrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften.
55Ähnlich wie der Staat etwa eingetragenen Vereinen durch das bürgerliche Recht Satzungskompetenz zuspricht, hat er mit Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV – insoweit unter Anerkennung der Selbstständigkeit kirchlichen Rechts – einen generellen, grundsätzlichen Anwendungsbefehl zu Gunsten jedenfalls solcher Kirchengesetze erlassen, die Ansprüche zwischen der Kirche und ihren Pfarrern und Kirchenbeamten begründen und die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschreiten. Die Wirksamkeit derartiger Regelungen im staatlichen Bereich für bzw. gegen die betroffenen Personen ist durch deren freiwilligen Eintritt in die kirchliche Sphäre legitimiert.
56Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 900 f.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; siehe auch BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 –, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 34; sowie Sachs, DVBl. 1989, 487, 491 f.
57Danach können sich staatliche Gerichte nicht der Aufgabe entziehen, über kirchenprozessrechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche der Kirche gegen einen Pfarrer bzw. Kirchenbeamten (oder umgekehrt) in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu urteilen. Die anspruchsbegründenden kirchlichen Gesetze – und damit auch die hier in Rede stehenden Regelungen über die Kosten kirchengerichtlicher Verfahren, vgl. § 65 ff. des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005, ABl. EKD S. 86, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008, ABl. EKD S. 189 (VwGG.UEK) – beruhen jedenfalls auch auf der der Evangelischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumten Rechtsmacht, einseitig für ihre Bediensteten Recht zu setzen. Den darin aufgestellten innerkirchlichen Konfliktlösungsregeln, deren Bestandteil die Kostenvorschriften sind, hat sich der Beklagte mit der Zustimmung zu seiner Ernennung zum Pfarrer freiwillig unterworfen.
58b) Das in Art. 140 GG i. V. m. Art 137 Abs. 3 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht der Gewährung staatlichen Rechtsschutzes für den geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es begrenzt im Einzelfall das Maß des zu gewährenden Rechtsschutzes, wenn und soweit das kirchliche Recht auf religiösen, staatlicher Überprüfung nicht zugänglichen Wertungen und Motiven beruht. Dies ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.
59Vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, 2098 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 68, m. w. N., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).
60Im Übrigen liegt den unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, wonach die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last fallen, welche u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten umfassen, schon keine erkennbare geistig-religiöse Vorstellung zugrunde. Vielmehr handelt es sich um Kostenvorschriften, die sich in dieser oder ähnlicher Form in den meisten staatlichen Prozessordnungen finden. Auch der Anspruchsinhalt – eine Zahlungspflicht – ist insoweit "neutraler" Natur. Er betrifft den Schuldner in seiner persönlichen, nicht glaubensgeprägten Rechtsstellung.
612. Aus den dargelegten Gründen gebietet auch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" in diesem Sinne ist weit zu verstehen. Er kann neben bürgerlichrechtlichen Ansprüchen im Sinne des deutschen Rechts auch Rechtspositionen erfassen, die nach deutschem Recht Ansprüche des öffentlichen Rechts sind.
62Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 6 Rn. 13 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 4, 8, 20.
63Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, ist das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt dementsprechend in kirchenrechtlichen Streitigkeiten entscheidend darauf ab, ob der geltend gemachte Anspruch – zumindest in vertretbarer Weise – nach innerstaatlichem Recht anerkannt ist.
64Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 – 12986/04 –, juris, Rn. 61 ff.; – 38254/04 –, juris, Rn. 78 ff.; – 39775/04 –, juris, Rn. 86 ff.
65Davon ist hier nach den obigen Ausführungen auszugehen.
66II. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stand aufgrund der Verweisung durch das Amtsgericht Kleve schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
67III. Die Leistungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, um den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Einen vollstreckbaren Titel kann sie nur im Wege eines Erkenntnisverfahrens vor den staatlichen Gerichten erstreiten:
681. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. September 2010 bietet der Klägerin keine Möglichkeit, unmittelbar hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist nur der Staat zur Ausübung von Zwang im Wege der Vollstreckung berechtigt. Nur das staatliche Recht kann bestimmen, was ein Vollstreckungstitel ist. Art. 137 Abs. 5 WRV überträgt den korporierten Religionsgemeinschaften keine Vollstreckungsbefugnisse und ermöglicht ihnen insbesondere nicht, sich selbst einen Titel zu verschaffen. Die kirchengesetzliche Verweisung auf die ergänzende Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 71 VwGG.UEK) kann daher nicht schon kraft Kirchenrechts eine Vollstreckbarkeit kirchengerichtlicher Entscheidungen begründen.
69Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502, 506; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, ZevKR 54 (2009), 89, 91.
702. Auch die allgemeinen staatlichen Vollstreckungsregelungen lassen eine Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen nicht zu. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht zwar die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, erfasst aber nach allgemeiner Auffassung ebenso wie § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Vollstreckung aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen) nur im staatlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen.
71Vgl. etwa Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502 f.
72§ 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ermöglicht der Klägerin nicht, den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 173 Satz 2 VwGO, § 1060 ZPO vom Verwaltungsgericht für vollstreckbar erklären zu lassen. Danach findet die Vollstreckung statt aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Kirchengerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne dieser Vorschrift. Sie erfasst nur echte Schiedsgerichte, die auf vertraglicher Vereinbarung oder satzungsrechtlicher Errichtung beruhen und Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch eine unabhängige und neutrale Instanz unterwerfen. Ihre Schiedssprüche müssen zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt sein. Zu der geforderten Überparteilichkeit gehört u. a. die rechtlich gesicherte Möglichkeit beider Streitbeteiligter, gleichberechtigt an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bloße Vereins- oder Verbandsgerichte, die als Vereinsorgane tätig werden, fallen hierunter nicht. Ihre Entscheidungen sind nach den allgemeinen Vorschriften überprüfbar, das heißt in der Regel mit der Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht.
73Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 –, NJW 2004, 2226.
74Wie derartige Vereinsgerichte werden Kirchengerichte nicht als echte Schiedsgerichte angesehen.
75Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 504; Thiele, in: Dill/Reimers/Thiele (Hrsg.), Im Dienste der Sache, Liber amicorum für Joachim Gaertner, 2003, S. 673, 675; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 M 20/00 –, NVwZ 2002, 1023; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, ZevKR 54 (2009), 89, 93.
76Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, die etwa in § 24 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG. EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 408, 409), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2012 (ABl. EKD 2012, S. 459), Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt hat. In der nichtamtlichen Begründung hierzu ist ausgeführt, Kirchengerichte seien keine Schiedsgerichte nach § 1025 ff. ZPO.
77Vgl. http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/10498#.
783. Die Klägerin kann auch nicht die Rechts- bzw. Vollstreckungshilfe der staatlichen Gerichte zur Vollstreckung des kirchlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses in Anspruch nehmen. Eine einschlägige staatskirchenvertragliche Regelung, die dies vorsieht, ist nicht ersichtlich. Die Rechts- und Amtshilfevorschriften des staatlichen Rechts (vgl. etwa Art. 35 GG, § 14 VwGO, § 156 ff. GVG) betreffen nur das Verhältnis staatlicher Einrichtungen zueinander. Ob ausgehend davon die staatliche Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Kirchen Ansprüche der Kirchen auf Rechtshilfe im Zusammenhang mit diesen Befugnissen nach sich zieht,
79vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 507 f.; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 8 ff., m. w. N.,
80kann offen bleiben. Das gilt selbst dann, wenn die anspruchsbegründenden kirchenprozessrechtlichen Normen entgegen der oben angeführten Rechtsprechung und Literatur auf übertragener Staatsgewalt beruhen sollten. Denn die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht auf einen Weg verwiesen werden, der nach bisheriger Rechtsprechung nicht aussichtsreich ist.
814. Die Justizgewährungspflicht des Staates verpflichtet diesen nicht dazu, die Durchsetzung kirchenrechtlicher Kostenerstattungsansprüche auf eine einfachere Weise zu ermöglichen als über eine gesonderte Leistungsklage vor einem staatlichen Gericht. Ein effektiver staatlicher Rechtsschutz ist mit der eröffneten Klagemöglichkeit sichergestellt. Dagegen trifft den Staat keine Garantenstellung für einen wirkungsvollen kirchengerichtlichen Rechtsschutz. Er ist nicht verpflichtet, für die unmittelbare Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen und dem Kostengläubiger ein zusätzliches Erkenntnisverfahren vor einem staatlichen Gericht zu ersparen. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Eine solche wäre nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aber erforderlich, weil eine staatliche Vollstreckbarkeitserklärung ebenso wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen des Staates einen Grundrechtseingriff darstellt.
82Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506 f., 511; Dehnen, KuR 2002, 189, 190; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 13 O 3662–98 - 6 D 4677–98 –, NJW 1999, 1882 f.; a. A. Thiele, in: Dill/Reimers/ Thiele (Hrsg.), a. a. O., S. 673, 676 ff.
83B.
84Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihrer Rechtsanwaltskosten von 330,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011. Hinsichtlich der begehrten Zinszahlungen für frühere Zeiträume ist die Klage unbegründet.
85I. Der Kostenerstattungsanspruch folgt dem Grunde nach aus dem kirchenrechtlichen Prozessrechtsverhältnis und den dafür geltenden § 66 Abs. 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK. Wie sich aus Art. 3 § 1 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 9. November 2010, ABl. EKD 2011 S. 21, ergibt, findet das mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getretene VwGG.UEK auf den kirchlichen Rechtsstreit noch Anwendung. Das Prozessrechtsverhältnis – ein (kirchen‑)gesetzliches Schuldverhältnis – ist vom Beklagten durch die Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung bei den Kirchengerichten begründet worden.
86Vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (VwGO), 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 –, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.
87Nach § 66 Abs. 3 VwGG.UEK fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Als Kosten des Verfahrens gelten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese Regelungen kirchlichen (Prozess-)Rechts sind – ausgehend von den obigen Ausführungen zum Justizgewährungsanspruch – auch von staatlichen Gerichten anzuwenden:
881. Obwohl es sich dabei um prozessuale Kostentragungsnormen handelt,
89vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 6 und 8,
90sind diese taugliche Anspruchsgrundlagen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsklage. Dem steht nicht entgegen, dass im staatlichen Recht nur solche Kostenerstattungsansprüche mit einer selbstständigen Klage erfolgreich geltend gemacht werden können, die eine gesonderte Grundlage im materiellen Recht haben. Für die Geltendmachung prozessualer Kostenerstattungsansprüche im Klageweg ist im staatlichen Recht allein deshalb kein Raum, weil das staatliche Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Ergebnis vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschlüsse deren Durchsetzung ermöglicht. Anders liegt es hier. Ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren kann – wird er nicht freiwillig erfüllt – ausschließlich durchgesetzt werden, indem er zunächst in einem neuen Erkenntnisverfahren vor staatlichen Gerichten überprüft und ggf. tituliert wird.
91Dieser Möglichkeit kann nicht die Rechtsprechung des Senats entgegengehalten werden, wonach der Staat nicht verpflichtet ist, den kirchengerichtlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorgt.
92OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 15.
93Diese betraf nur die unmittelbare Überführung kirchengerichtlicher Entscheidungen in staatlich vollstreckbare Titel, die ohne besondere gesetzliche Grundlage ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann der hier erhobenen Leistungsklage jedenfalls nicht schon aufgrund des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses stattgegeben werden, sondern nur, wenn der Anspruch nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen des kirchlichen sowie des in Bezug genommenen staatlichen Rechts dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht. Dies kann und muss der Senat überprüfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht einer solchen Überprüfung nicht entgegen, soweit lediglich Kosten- bzw. Verfahrensvorschriften ohne jeden religiösen Gehalt betroffen sind. Insoweit gibt es für den Staat verfassungsrechtlich weder Grund noch Rechtfertigung, seine Durchsetzungsmacht zur Verfügung zu stellen, ohne sich zu vergewissern, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Demnach ist bei der Kostengrundentscheidung zwar ein den Kirchengerichten eingeräumter Entscheidungsspielraum zu respektieren, etwa wenn es um die Frage einer gesamtschuldnerischen oder kopfteiligen Haftung mehrerer Kostenschuldner geht. Darüber hinaus entfalten bloße Kostenentscheidungen der Kirchengerichte – Kostengrundentscheidungen und erst recht Kostenfestsetzungsbeschlüsse – aber keine indizielle Wirkung oder gar "Tatbestandswirkung", die von den staatlichen Gerichten lediglich nachzuzeichnen wäre. Anderes mag für Sachentscheidungen in Betracht kommen, die hier jedoch unmittelbar nicht in Streit stehen.
94Vgl. auch Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 315.
952. Die anspruchsbegründenden Regelungen halten sich im Rahmen des von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV gewährleisteten Rechts der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig durch eigene Rechtssetzung zu ordnen und in diesem Rahmen durch Gesetz eine Kirchengerichtsbarkeit zu errichten und auszugestalten [siehe oben A. I. 1.a)]. Für alle geltende Gesetze staatlichen Rechts sind durch diese Vorschriften nicht verletzt.
96Die unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV wurzelnde Rechtssetzungsbefugnis ist gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkt. Die Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Organisationsgewalt sind deshalb etwa überschritten, wenn bei einer Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu Lasten der Vertragspartner einseitig hoheitlich Pflichten, z. B. zur Zahlung einer Gebühr, begründet werden sollen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14; siehe auch Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 510.
98Danach bewegen sich die einschlägigen Regelungen innerhalb der Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Dienstherreneigenschaft und Organisationsgewalt der evangelischen Kirche. Sie betreffen nicht die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Die Kostenvorschriften regeln vielmehr Rechtsfolgen abgeschlossener Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und weiterer Streitigkeiten, die den kirchlichen Bereich nicht unzulässig überschreiten (vgl. § 19 VwGG.UEK). In Bezug auf Prozessbeteiligte, die wie die Klägerin kirchliche Stellen sind oder wie der Beklagte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche stehen, bestehen gegen diese Regelungen aus der Sicht des staatlichen Rechts keine Bedenken. Das gilt nicht nur hinsichtlich des verpflichteten Personenkreises, sondern auch inhaltlich: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des staatlichen Kostenrechts, dass der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt und dem Obsiegenden seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Auch die Kosten erfolglos eingelegter Rechtsmittel sind danach vom Rechtsmittelführer zu tragen.
99Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 154 Rn. 1a und 3.
100Diese Regelungen beruhen auf dem Gedanken, dass der unterliegende Beteiligte den Rechtsstreit verursacht und den dadurch bedingten Aufwand des Prozessgegners veranlasst hat.
101Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5.93 –, NJW 1993, 1865.
102Dementsprechend enthält das staatliche Verwaltungsprozessrecht mit §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 VwGO Vorschriften, die in Bezug auf die allgemeine Kostenlast und die Erstattung außergerichtlicher Kosten weitgehend identisch sind. Namentlich zählen auch danach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den vom unterliegenden Teil zu tragenden Kosten des Verfahrens.
1033. Davon ausgehend kann die Klägerin vom Beklagten dem Grunde nach die Erstattung der ihr im Verfahren VGH 7/10 (Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) entstandenen außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Kostengrundentscheidung des Kirchengerichts ist in zutreffender Anwendung von § 66 Abs. 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGG.UEK ergangen, nachdem die Beschwerde des Beklagten keinen Erfolg gehabt hat.
104Inwieweit der Senat die inhaltliche Richtigkeit der – der Erfolgslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels und der daran anknüpfenden Kostengrundentscheidung zugrunde liegenden – kirchengerichtlichen Sachentscheidungen überprüfen darf oder gar muss, bedarf hier keiner generellen Klärung. Insoweit spricht viel dafür, dass eine Überprüfung durch staatliche Gerichte umso weniger zulässig ist, je mehr die Sachentscheidung mit glaubensgeprägten Fragen den ureigenen Bereich der Kirche betrifft. Mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften obliegt es zuvörderst den kirchlichen Instanzen selbst, die Reichweite ihrer kirchengesetzlich begründeten Zuständigkeit und der durch Kirchenrecht begründeten Rechte und Pflichten zu konkretisieren. Andererseits darf der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtete Staat vollstreckbare Ansprüche nicht "blindlings" zuerkennen.
105Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 512 f.
106Auch bei formaler Richtigkeit der kirchengerichtlichen Kostengrundentscheidung könnte daher ein Erstattungsanspruch vom staatlichen Gericht in besonderen Ausnahmefällen zu versagen sein. Das kommt in Betracht, wenn die Sachentscheidung des Kirchengerichts oder das Verfahren, in dem sie zustande gekommen ist, gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung wie das Willkürverbot, den ordre public oder elementare (Prozess-)Grundrechte verstößt.
107Danach ist hier für eine Versagung des Erstattungsanspruchs nichts ersichtlich. Mit seinem im kirchengerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beklagte die einstweilige Aufhebung zweier Presbyteriumsbeschlüsse begehrt, wonach er im Bereich der Klägerin nicht mehr, auch nicht vertretungsweise, tätig zu werden habe. Seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, eine Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte werde durch die Entscheidung des Presbyteriums der Klägerin nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Gegen diese kirchengerichtliche Entscheidung ist selbst bei einer vollständigen Nachprüfung anhand staatlich-rechtlicher Grundsätze nichts zu erinnern.
108Ebensowenig sind Anhaltspunkte aufgezeigt oder ersichtlich, dass das kirchengerichtliche Beschwerdeverfahren mit schweren Verfahrensfehlern behaftet gewesen wäre. Ein solcher durch ein staatliches Gericht zu beanstandender Verfahrensfehler folgt nicht allein daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland während des Beschwerdeverfahrens versehentlich nicht über den Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten entschieden hat. Hierdurch sind schutzwürdige Rechtspositionen des Beklagten letztlich nicht beeinträchtigt worden. Das Kirchengericht hat die Zulassung nach Abschluss des Verfahrens mit Beschluss vom 27. März 2012 rückwirkend zum 7. Juli 2010 nachgeholt.
109Mit seinem Einwand, die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin in den kirchengerichtlichen Verfahren sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, kann der Beklagte nicht durchdringen. Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2012 unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 162 der für die staatlichen Verwaltungsgerichte geltenden VwGO ausgeführt, Gebühren und Auslagen eines gegnerischen Rechtsanwalts seien stets notwendige Aufwendungen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Beauftragung gegen Treu und Glauben verstoße. Das sei etwa der Fall, wenn sie offensichtlich unnötig und nur dazu angetan sei, der unterlegenen Partei Kosten zu verursachen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Gegen diese Ausführungen bestehen keine Bedenken. Der Beklagte konnte bei Einleitung des kirchengerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde in dem Verfahren keinen Rechtsanwalt bestellen. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat sich der gegnerische Prozessbevollmächtigte keineswegs erst kurz vor Ergehen der Sachentscheidung in dem kirchengerichtlichen Beschwerdeverfahren bestellt, sondern mehr als drei Monate vorher.
110Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese auch vor den Kirchengerichten vertreten hat, der katholischen Kirche angehört. Ob ein im kirchlichen Verfahren tatsächlich tätig gewordener konfessionsfremder Rechtsanwalt zu Recht zugelassen worden ist, ist von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen. Etwaige bekenntnisgebundene Voraussetzungen für die Vertretung in einem kirchlichen Gerichtsverfahren obliegen mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften deren alleiniger Entscheidung. Es steht ihnen sowohl frei, derartige einschränkende Vorgaben aufzustellen, als auch, hierauf zu verzichten oder – wie nach § 18 Abs. 2 VwGG.UEK – Ausnahmen zuzulassen.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 –, NJW 1981, 1972.
112Die in § 18 Abs. 2 VwGG.UEK vorgesehene Zulassungsentscheidung war nur im Hinblick auf diese konfessionellen Voraussetzungen, für die das staatliche Recht keine Vorgaben enthält, vorgesehen und erforderlich. Infolge dessen ist auch die Entscheidung des Kirchengerichts als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vom Senat hinzunehmen, wonach diese Zulassung noch nach Abschluss des Verfahrens mit Rückwirkung erfolgen kann. Ausweislich des Beschlusses des Kirchengerichtshofs vom 27. März 2012 ist den Beteiligten im Übrigen bereits während des kirchengerichtlichen Beschwerdeverfahrens durch Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Juli 2010 (irrtümlich) mitgeteilt worden, dem Antrag auf Zulassung von Rechtsanwalt V. als Bevollmächtigter der Klägerin sei stattgegeben worden.
113II. 1. Der Anspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung auch in der im angefochtenen Urteil zuerkannten Höhe von 330,34 Euro. Zwar bindet die in der Kostenfestsetzung vom 21. September 2010 erfolgte Berechnung den Senat nicht. Gleichwohl sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten darin unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzten Gegenstandswerts und des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung zutreffend berechnet worden. Darauf kann Bezug genommen werden.
1142. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von Zinsen aus 330,34 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB lediglich ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), dem 14. Januar 2011, verlangen. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Gewährung von Prozesszinsen. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Zubilligung von Prozesszinsen sind auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Voraussetzung ist, dass eine fällige Geldforderung rechtshängig gewesen ist.
115Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10.80 –, BVerwGE 61, 100 = juris, Rn. 17 (zum Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsanwalts), vom 24. September 1987 – 2 C 3.84 –, NJW 1988, 1682 = juris, Rn. 19, und vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 6.
116Der Verweis in § 71 VwGG.UEK auf die Verwaltungsgerichtsordnung, die ihrerseits in § 173 VwGO auf die ZPO verweist, erfasst auch diese – materiell-rechtlichen – Grundsätze. Prozesszinsen sind mit dem Verfahrensrecht eng verknüpft. Ihnen entgegenstehende Besonderheiten des Kirchenrechts sind nicht ersichtlich.
117Rechtshängigkeit ist im vorliegenden Fall erst mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Kleve am 13. Januar 2011 eingetreten. Dieser Zeitpunkt bleibt auch nach der Verweisung an das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Rechtshängigkeit kann nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. Vielmehr ist die Abgabe durch das Verhalten der Klägerin deutlich verzögert worden. Sie hat erst rund zwei Monate nach Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren eingezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Nach der Rechtsprechung muss dies jedoch vom Antragsteller grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs erwartet werden. Erfolgt die Abgabe an das Prozessgericht nicht "alsbald", tritt die Rechtshängigkeit mit dem dortigen Eingang der Akten ein.
118Vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08 –, NJW 2009, 1213 = juris, Rn. 12 und 13 ff.
119Die Hauptforderungen waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls fällig, da unanfechtbare Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte vorlagen.
120Zur Fälligkeit prozessualer Kostenerstattungsansprüche nach staatlichem Recht vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.) VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8.
121Der weitergehende Zinsanspruch bereits ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ist unbegründet. Auf § 71 VwGG.UEK, § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt er sich nicht stützen. Nach letztgenannter Vorschrift ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Diese Regelung betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren zur Durchsetzung prozessualer Kostenerstattungsansprüche aus staatlichen Gerichtsverfahren. Sie kann auf kirchengerichtliche Verfahren keine Anwendung finden. Als Regelung über den Umfang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs setzt § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraus, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO vorliegen. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Zinsanspruch entsteht deshalb nach staatlichem Recht nur dann bereits mit dem Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn zu diesem Zeitpunkt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 –, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.
123An einem derartigen Titel fehlte es hier, als der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland einging. Von diesem Erfordernis kann auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten kirchlicher Gerichtsverfahren abgesehen werden. Wie oben ausgeführt, sind kirchliche Kostenfestsetzungsentscheidungen keine Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Sinne des staatlichen Prozessrechts. Weder sie noch die Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte sind vollstreckbar. Dann ist es allein folgerichtig, die Regelungen der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren auf kirchliche Gerichtsverfahren insgesamt für unanwendbar zu erachten.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Sie bezieht sich nicht nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch auf den Sachausspruch, soweit er bestätigt wurde.
126Die Revision ist nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kostenerstattungsansprüche aus kirchlichen Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.