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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1385/12

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1385/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0429.5A1385.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1666/11
Schlagworte:
Kirchenrecht Evangelische Kirche in Deutschland Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsanwaltskosten prozessualer Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch Pfarrer Justizgewährungspflicht Gewaltmonopol Vollstreckungstitel Religionsgemeinschaften Selbstbestimmungsrecht Körperschaft des öffentlichen Rechts Prozesszinsen
Normen:
Art. 20 Abs. 3, 92, 140 GG; Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV; Art. 6 Abs. 1 EMRK
Leitsätze:

Ein auf kirchlichem Prozessrecht beruhender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren kann durch Erhebung der Leistungsklage bei einem - zur Justizgewährung verpflichteten - staatlichen Gericht geltend gemacht werden. Nur auf diesem Weg ist ein vollstreckbarer Titel zu erhalten.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 466,78 Euro für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 23% und der Beklagte 77% der Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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