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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird gemäß § 122 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen und den sonstigen Akteninhalt nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den sachlichen Gehalt des Petitionsrechts und der Dienstaufsichtsbeschwerde zutreffend herausgearbeitet und festgestellt, dass im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (zahlreichen) Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers von der Beklagten nicht ordnungsgemäß behandelt wurden.
3Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 4 A 991/11 – und vom 13. August 2010 – 4 A 1176/10 -.
4Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Kläger auch dann keinen subjektiven Anspruch darauf hätte, dass das Land Nordrhein-Westfalen „jedes Fehlverhalten seiner Beamten und Richter dienstaufsichtlich rügt, sowie von jedem Verdacht einer Straftat hierbei die Staatsanwaltschaft unterrichtet und auf eine ordnungsgemäße Strafverfolgung achtet“, wenn seine Annahme zuträfe, die Dienstaufsicht und ihre Wahrnehmung liege nicht allein im öffentlichen Interesse. Denn die insoweit erhobene Popularklage ist in jedem Fall unzulässig.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.