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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 548/14

Datum:
17.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 548/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0617.4B548.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 512/14
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 11. November 2013 auf Zulassung zur Cranger Kirmes 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bis zum 30. Juni 2014 neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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