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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 48/08

Datum:
31.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 48/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0331.4A48.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4832/06
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 
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