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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2415/07

Datum:
23.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2415/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0623.4A2415.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 535/07
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 21. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

 
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