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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die an die Eheleute C. und F. H. adressierte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. August 2011 insoweit aufzuheben, als darin die Entfernung des Carports angeordnet wurde,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin durch die gegenüber den Eheleuten H. ergangene Ordnungsverfügung sei nicht gegeben. Die Klägerin werde durch die betreffende Maßnahme der Beklagten in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die gegen die Miteigentümer eines Grundstücks gerichtete Beseitigungsverfügung lasse das Eigentum der übrigen Miteigentümer in jeder Hinsicht unberührt. Erst durch den späteren Vollzug entstehe die Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in ihren Eigentumsrechten. Um die Voraussetzungen für den Vollzug zu schaffen, müsse das aus ihrem Miteigentum herrührende Vollstreckungshindernis durch den Erlass einer Duldungsverfügung beseitigt werden. Gegen diese Duldungsverfügung könne sich die Klägerin im Klagewege wenden. In diesem Verfahren seien dann mögliche Verletzungen in öffentlichen Rechten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW zu prüfen. Das sei hier durch den Erlass der Duldungsverfügung vom 28. Februar 2012 geschehen, deren Aufhebung die Klägerin im Verfahren 8 K 1150/12 begehre. In dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom selben Tage - auf dieses hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen - sei die Unvereinbarkeit der streitigen baulichen Anlage mit dem öffentlichen Baurecht eingehend dargelegt.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin für eine Klage gegen die an die Miteigentümer gerichtete Beseitigungsverfügung die Klagebefugnis fehlt. Nicht durch die Beseitigungsverfügung, sondern durch die Duldungsverfügung erfolgt (erstmalig) ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht.
11Vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 14 CS 07.275 -, juris Rn. 17; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung - Nutzungsuntersagung - Einstellung von Arbeiten, 4. Aufl. 2012, Rn. 223.
12Die Beseitigungsverfügung spricht weder gegenüber der Klägerin - an diese ist die Verfügung nicht gerichtet - eine rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden aus, noch bewirkt deren Befolgung durch die Adressaten eine Beeinträchtigung ihrer Rechte. Für den Fall, dass die Klägerin ihr Eigentumsrecht der Befolgung entgegenhält, ist ein Vollzug der Beseitigungsverfügung erst nach Erlass einer an sie gerichteten Duldungsverfügung möglich. Diese unterliegt einer eigenständigen gerichtlichen Kontrolle, in deren Rahmen die Vereinbarkeit der Beseitigungsanordnung mit der Rechtsordnung im Verhältnis zum Duldungsverpflichteten auch dann nicht von vornherein feststeht, wenn - wie hier - die Beseitigungsanordnung gegenüber dem als beseitigungspflichtig herangezogenen Adressaten in Bestandskraft erwachsen ist.
13Vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Zulassungsverfahren 2 A 983/13.
14Auch aus einer - von ihr in Bezug genommenen - etwaigen Rechtsnachfolge der Klägerin in die Miteigentümerposition ihrer Eltern ergibt sich ihre Klagebefugnis nicht. Damit ist lediglich eine hypothetische spätere Betroffenheit, keine für die Annahme einer Klagebefugnis erforderliche aktuelle Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgezeigt.
15Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 A 1202/10 -, BRS 78 Nr. 199 = juris Rn. 19 ff.
16Unbeschadet dessen bliebe der Zulassungsantrag aber auch dann ohne Erfolg, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Klage der Klägerin gegen die an ihre Eltern als Miteigentümer gerichtete Beseitigungsverfügung vom 28. August 2011 zulässig wäre. Denn die Klage wäre jedenfalls unbegründet. Die Beseitigungsverfügung, soweit sie streitgegenständlich ist, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 A 983/13 Bezug genommen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
20Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).