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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 45/09.AK

Datum:
13.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 45/09.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0613.20D45.09AK.00
 
Schlagworte:
Flughafen, Änderung, Vorhaben, Zulassung, Planfeststellung, Funktion, Kapazität, Fluglärm, Lärmbetroffenheit, Nachtruhe, Steigerung, Nachtflug, Bestandsschutz, Betreiber
Normen:
LuftVG § 8 Abs. 4 Satz 1, § 29 b Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Bedarf die beabsichtigte Änderung eines Flughafens aufgrund seiner "Wesentlichkeit" der Zulassung im Wege der Planfeststellung, hat das Änderungsvorhaben aber keine Auswirkungen auf die Funktion und Kapazität des Flughafens und werden dadurch auch keine neuen oder erweiterten (gesteigerten) Lärmbetroffenheiten ausgelöst, eröffnet auch die aufgrund der Planfeststellung gebotene Abwägung nicht die Möglichkeit zu flugbetrieblichen Regelungen aus Lärmschutzgründen.

In einem solchen Fall muss das Bestandsschutzinteresse des Flughafenbetreibers nicht mit Blick auf die Regelung des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG zurücktreten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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