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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 490/14.PVL

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 490/14.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0701.20B490.14PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 L 75/14.PVL
Schlagworte:
Personalrat, Anspruch, Unterrichtung, Information, Lehrkräfte, vorläufiger Rechtsschutz, allgemeine Aufgaben, frühzeitig, Auflösung, Schule
Normen:
LPVG NRW § 64, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1
Leitsätze:

Ein auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 LPVG NRW gebildeter besonderer Personalrat für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte hat jedenfalls zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW einen auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er möglichst frühzeitig Informationen darüber erhält, ob und gegebenenfalls ab wann eine Schule geschlossen wird.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller über etwaig beabsichtigte Auflösungen der noch im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten existierenden Hauptschulen auf der Grundlage der "Umsetzung der Vorgaben der Leitlinie in der Abteilung 4 der Bezirksregierung E.           " zu informieren.

 
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