Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 400/14.PVL

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 400/14.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0701.20B400.14PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 76/14.PVL
Schlagworte:
Personalrat, Anspruch, Unterrichtung, Information, Lehrkräfte, vorläufiger Rechtsschutz, Übersicht, Stellen, Name, Fach, Stundenzahl, Sammlung, Personaldaten
Normen:
LPVG NRW § 65 Abs. 1 und 3
Leitsätze:

1. Ein für die Lehrkräfte an Grundschulen gebildeter besonderer Personalrat hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schuljahres eine schulbezogene Stellenübersicht mit Namen, Fächern und Stundenzahl der von ihm vertretenden Lehrkräfte erhält.

2. Eine Sammlung von Personaldaten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW liegt nicht vor, wenn lediglich einzelne Personaldaten der Beschäftigten überindividuell-sachbezogen zusammengefasst werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller eine Stellenübersicht schulbezogen mit Namen, Fächern und Stundenzahl der Beschäftigten, die an den einzelnen Schulen im Bezirk des Beteiligten beschäftigt sind, jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schulhalbjahres zu überlassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank