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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 331/13

Datum:
20.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 331/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0120.20B331.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 260/13
Schlagworte:
Neutralitätsgebot, Interessenkonflikt, Alttextilien, Abfall, Sammlung, Sammelcontainer, Anzeige, Interessenabwägung, Zwangsgeldan-drohung
Normen:
§§ 3, 17, 18, 62 KrWG
Leitsätze:

Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich kein zwingendes Erfordernis er-geben, zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Aufgaben der auch für den Voll¬zug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechts¬trägern anzusiedeln.

Bei Alttextilien, die in einen öffentlich aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden, handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG um Abfall.

Die Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung auf der Grundlage von § 62 KrWG ist bei fehlender oder in wesentlichen Punkten unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht offensichtlich rechtswidrig.

Im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten der Klage gegen eine sofort vollzieh-bare Sammlungsuntersagung losgelösten Interessenabwägung führt der Um¬stand, dass aufgrund fehlender oder in wesentlichen Punkten unvollständiger Sammlungs¬anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG nicht geprüft werden kann, zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugs¬interesses.

Eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Sammlungsuntersagung, die im Ergebnis zu einen Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag für einem Sammelcontainer führen kann, ist unverhältnismäßig.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.

 
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