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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 236/14.PVL

Datum:
11.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 236/14.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0711.20B236.14PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 2645/13.PVL
Schlagworte:
Personalrat, Wirtschaftsausschuss, Bildung, Antrag, Zustimmung, Unter¬richtung, Information, Unterlage, Vorlage, in der Regel Beschäftigter, in der Regel ständig Beschäftigter.
Normen:
LPVG NRW § 63, § 65 Abs. 1, § 65 a
Leitsätze:

1. Für die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Sinne von § 65 a LPVG NRW reicht es nicht aus, dass der Personalrat die Bildung eines solchen Ausschusses beschließt und dessen Mitglieder bestimmt. Erforderlich ist viel-mehr jedenfalls auch, dass die materiellen Voraussetzungen aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind.

2. Der Inhalt des Merkmals des "in der Regel ständig Beschäftigten" aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden.

3. Einem Personalrat ist es regelmäßig zumutbar, zur Klärung der Frage, ob die Dienststelle zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsaus-schusses verpflichtet ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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