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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 931/12

Datum:
20.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 931/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0320.20A931.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6881/11
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 7 C 11.14
Schlagworte:
Abgabe, Vollständigkeitserklärung, Systembeteiligungspflicht, Verkaufsverpackung, Ware, Hersteller, Abfüller, in Verkehr bringen, erstmals, Erstinverkehrbringer, Handelsunternehmen, Eigenmarke
Leitsätze:

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung knüpft an die Systembeteiligungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV an, welche voraussetzt, dass Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr gebracht werden.

"Erstinverkehrbringer" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist derjenige, welcher die Verbindung zwischen Verkaufsverpackung und (Verkaufs-)Ware hergestellt und die solchermaßen befüllte Verkaufsverpackung aus der Hand gegeben hat in dem Sinne, dass ein anderer den Gewahrsam oder unmittelbaren Besitz bzw. die Verfügungsgewalt erlangt hat.

Ein Handelsunternehmen, das aus Deutschland bezogene Waren unter einer sog. Eigenmarke vertreibt, ist regelmäßig nicht "Erstinverkehrbringer" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV, wenn es weder die Ware noch die Verkaufsverpackung hergestellt noch die Ware in die Verkaufsverpackung (ab-)gefüllt hat.

Sinn und Zweck der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung erfordern es nicht, bei unter sog. Eigenmarken des Handels vertriebenen Waren das jeweilige Handelsunternehmen als Abfüller und damit als "Erstinverkehrbringer" anzusehen, indem ihm die bei anderen Unternehmen stattfindenden Produktions- und Abfüllprozesse "zugerechnet" werden.

Es stellt auch sonst keine planwidrige Regelungslücke der Verpackungsverordnung in Gestalt der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung dar, dass Handelsunternehmen für ihre sog. Eigenmarken regelmäßig nicht systembeteiligungspflichtig sind.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in der Fassung vom 16. November 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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